Brief des Obervorstehers an den Landgrafen von Hessen-Kassel, in dem es um einen genesenen Bewohner des Hospitals geht, der bei seinem Eintritt in das Hospital Geld eingezahlt hatte

Jahr:1802
Autor: Ludwig Friedrich, von Stamford (* - +19. August 1803 | 1786-1803 - Obervorsteher in Haina)
Empfänger: Kurfürst Wilhelm I. (*3. Juni 1743 - +27. Februar 1821 | 1785-1802 - Landgraf Wilhelm IX.
1803-1821 - Kurfürst von Hessen-Kassel )
Signatur: Staatsarchiv Marburg, Bestand 5, 17916
“Durchlauchtigster Landgraf

Gnaedigster Landesfürst und Herr!
Nach meiner mir von E[uer] Hochfürstlichen Durchlaucht gnaedigst ertheilten Instruction soll ich Hoechst denenselben jedesmal unterthaenigst anzeigen, wenn einer oder der andre Hospitalit voellig wieder genesen und ausser dem Hospital sein Brod zu erwerben vermag. Dieser aufgelegten Pflicht komme ich hiermit nach, indem ich die voellige Herstellung des Nicolaus Weineck aus Felsberg gebürtig, der ao.1 1798 gegen ein Inferendum2 von 100 rd. extra ordinem3 gnaedigst recipirt4 worden, devotest einberichte. Nach dem beygebogenen Zeugniß des hiesigen Chirurgus Lins fehlt ihm schon mehrere Jahre nichts mehr; und da er ein junger starker Kerl ist, kann er als Knecht aller Orten sein Brod reichlich erwerben. Ich will mir daher gnaedige Verhaltungsbefehle, ob er aus dem Institut zu entlaßen sey und ob ihm für die eingebrachte Summa, die nach der Observanz5 nicht wieder zurück gegeben wird, jaehrlich die Zinsen à 4 oder 5 rd. wie hier üblich ist, ausgezahlt werden sollen, unterthaenigst erbitten. Sollten E[uer] Hochfürstliche Durchlaucht dieses gnaedigst befehlen, so erhaelt der Mensch bey seiner Entlaßung wie hier gewoehnlich geschieht, ein Certificat von mir, zufolge welchem ihm die Wiederaufnahme zugesichert wird, wenn er jemals wieder in seine vorige Krankheit verfallen dürfte.

Ich erster in tiefster Ehrfurcht

E[uer] hochfürstlichen Durchlaucht

Haina, den 27.t. Merz 1802

unterthänigst- treu- gehorsambst Pflichtschuldigster FvStamford”

keine Anlagen erhalten.

1 : im Jahre
2 : vom Hospitaliten bei Aufnahme gezahltes Geld
3 : was nicht nach der Ordnung in Acht genommen wird, außer der Ordnung
4 : aufgenommen
5 : Gewohnheitsrecht in unwesentlichen Rechtsgebieten

Personen
Schlagworte: Genesung/Reconvaleszenz, Haina, Hospitaliten, Korrespondenz, Obervorsteher, Pfründe,