Bestallung und Instruktion des Aufwärters Hartmann Butzbach durch Obervorsteher von Urff
Jahr:1744
Autor: Wilhelm, von Urff (*1675 - + | 1715-1747 - Obervorsteher in Haina)
Empfänger: Hartmann Butzbach (* - + | nachgewiesen 1744 - Aufwärter im Plockhaus in Haina)
Signatur: LWV-Archiv Haina, Bestand 13, Personalakten 38
„Nachdem Ihr, Hartmann Butzbach, anstatt eures alten Vatters Jacob Butzbach zu einem Aufwärter bey denen Armen im Unterplockhaus angenommen, alß sollet Ihr geloben und einen leiblichen Eyd zu Gott schweren, dass Ihr beyderseits Hochfürstl[ichen] Gnädigsten Hohen Herrschaften und dero Hohen Samthoßpital Haina treu, hold und gewärtig seyn, deroselben bestes prüfen, Schaden treulich warnen, selbsten keinen zufügen noch durch die eurige oder andere wissentlich geschehen lassen wollet.
1. Dem Obervorsteher solt Ihr wie auch allen übrigen Beamten allen schuldigen und gebührenden Respect geben, Parition1 und Gehorsam leisten.
2. Denen Euch anvertrauten Armen sollt Ihr dasjenige, so ihnen verordnet ist, täglich treülich langen und handreichen, denenselben mit aller Freundlichkeit, sonderlich denen Blöden und Einfältigen unter Augen gehen. Dieselbe ohne des Obervorstehers außtrücklichen Befehl nicht schlagen oder sonsten übel tractiren, bey Vermeydung harter Strafe und gänzlicher Wegweisung.
3. Sollt Ihr die Kranke und Bettlägerige dem Küchenmeister alle Morgen nicht allein anzeigen, sondern auch, wo einer oder der andere elende Verlangen zu etwas hat, sobald demselben melden, damit ihnen das Nöthige zu Ihrer Labung und Vergnügung gereichet werde.
4. Wird Euch erstl[ich] eingebunden, denen Armen, Kranken, toll- und rassenden Leüthen, so tags alß nachts treülichen an Hand zu gehen, zu pflegen und zu wartten.
5. Was denen Armen und einem Jeden insonderheit gebühret, an Speiß, Tranck und Kleidung, das solt Ihr denenselben behöriger Oethen hohlen und einem Jeden nicht allein darreichen, sondern auch fleißig zusehen, dass sie dasjenige, wie es verordnet und ihnen gebühret, richtig bekommen. Wie Ihr dann auch die Einfältige, toll- und raßende Leüthe besonders zu sehen habt, damit keiner im geringsten verkürtzet, sondern Jedem der Gebühr seine Speiße, Tranck und Kleydung zugereicht. Sodann denen (welche sich nicht selbst helfen können) ihre Speiß und Tranck in den Mund gegeben werden. Zu dem Ende solt Ihr alles Trinck und Eßengefäß rein und sauber halten und die Jenige, so noch verständig und durch Worte sich leyten lassen, zum fleißgen Gebäth anhalten und beym Tisch zu Christlicher Zucht ebenfalß anweißen, den toll- und rassenden armen Leüthen ihre Bett- und Lagerstätte so wohl alß sie selbsten reinigen und alle Logimenter morgens kehren und sauber machen, auch zum öfftern mit Wacholderbeeren räuchern.
6. Da Ihr auch findet, dass an Speiß und Tranck einiger Mangel und etwa die Speiß nicht gar oder reiniglich zubereithet oder das Bier und Getränck, auch Brod und dergleichen, verdorben und untauglich wäre, soltet Ihr solche Gebrechen den Jenigen, die es angehet, ohne Scheu sagen, auch da einige Gefahr, Lässigkeit oder Betrug darunter stecket, solches dem Obervorsteher sogleich oder bey dessen Abweßenheit dem Amtsvogt anzeigen, damit dasselbe untersucht und behörig verbessert werde, wie Ihr dann dieses ebenfalß wegen der Kleydung also in acht zu nehmen habt.
7. Solt Ihr auch auf Feüer und Licht Achtung geben, dass weder durch eüch noch die Eürige oder Armen einiger Schaden geschehe. Und darbey sorgfältig seyn, dass denen Armen daran kein Mangel erscheinet, gestalten ihr so Nachts als Tags ihnen die Stuben (wann es kalt ist) warm halten und sonderlich die miserable Leüthe, daran alß nöthigem Licht keinen Mangel leyten lassen sollet. Die alte Kleydung an Wolle und Leinen sollet Ihr zu rechter Zeit auf der Schneiderey flicken und ausbessern lassen, die Hembder aber durch eure Frau ausbessern und alle Kleydung alt und neü wohl in Obacht nehmen, dass keiner was ohnnöthiges schreiben lasse und verparthiere2, oder sonsten Unnutz zubringe, allermasen ihr die Jenige behörig anzeigen sollet, damit sie gestraft, und ihr derselben verschonet bleibet.
8. Wann neue Kleydung geschrieben und den Armen gereicht worden, solt ihr dahin sorgen, dass die alte Kleydungen zur Schneiderey und Lumpencammer reinlich, sodann die alte Schuh zur Schusterey geliefert werden. Was euch sonsten auch zu des Hohen Hospitals und der Armen Besten anbefohlen werden wird, solt Ihr nebst eurer Frau treü und fleißig verrichten und in Summa eüch in allem so verhalten, wie solches einem treü- und ehrlichen Aufwärter eignet und gebühret, und Ihr solches vor Gott und der Welt zu verantworten getrauet. Welches (da ihr Hartmann Butzbach dasselbe mit Hand und Mund zugesagt und mit einem cörperlichen Eydt beschworen, so dann ihr dessen Frau an Eydes statt angelobet) man sich also zu euch versiehet. Und sollt ihr so lang ihr euch treü und fleißig haltet und bey dieser Aufwärters Bedienung stehen bleiben werdet, alles das jenige an Besoldung und Lohn, auch Speiß und Trank auf zwey Persohnen haben und geniesen, was eüer Vorfahr gehabt und genoßen hat. Deßen zu wahrer Uhrkund ist diese Instruction und Ordtnung von dem Hochfürstl[ich] Hess[ischen] Samt Obervorsteher eigenhändig unterschrieben und mit seinem angebohrenen adel[ichen] Petschaft betrucket worden. Geben im Hohen Samt Hoßpital Haina den 15. Aug[ust] 1744.
W. von Urff m[anu]p[ropria]3“
1 : Gefolgschaft
2 : unterschlage
3 : mit eigener Hand unterschrieben
PersonenHartmann Butzbach (* - + | nachgewiesen 1744 - Aufwärter im Plockhaus in Haina)
Wilhelm, von Urff (*1675 - + | 1715-1747 - Obervorsteher in Haina)
Schlagworte: Aufwärter, Haina, Instruktion, Versorgung,