Tod des Rentschreibers Dölle in Haina. Die Witwe bittet um Fortführung der Stelle bis zur Neubesetzung des Amts
Haina, den 1. April 1752, präsentiert in Kassel, den 3. April 1752

„Durchlauchtigster Landgraff
Gnädigster Fürst und Herr!

Ew[er] Hochfürstl[iche] Durchl[auch]t habe unterthänigst gehorsambst einberichten sollen, daß der bisher geweßene Sambt.Renthschr[ei]b[e]r Döll dahier in der Nacht vom 28.ten auf den 29.ten des nechst abgewichenen Monaths Martij das Zeitliche mit dem Ewigen verwechßellt habe. Da nun alles sogleich durch den hiesigen Ambtsvogt obsigniren laßen, gleichwohlen aber tägl[ich] Gelder einzunehmen und auszugeben sind, hat die hinterlaßene Wittib gebethen, ihr bis zu Verfertigung der Stumpff-Rechnung diese Einnahme und Ausgabe zu laßen, worvon sich dieselbe zu stehen und allenfalß Caution einzulegen offerirt. So habe mir hierüber Ew[er] Hochfürstl[ichen] Durchl[auch]t hohe Befehle, wie es mit der Interimsverwaltung dieser Renthereybedienung, bis dieselbe hinwiederumb besetzet, gehalten werden unterthänigst gehorsambst ausbitten und mit der allergehorsambst treuen Devotion lebenslängl[ich] beharren sollen.

Ew[er] Hochfürstl[ichen] Durchl[auch]t

unterthänigst gehorsambst treuer Knecht

Schrautenbach”

Im Schreiben einliegend findet sich der Bericht des landgräflichen Rats Goddaeus zu der Anfrage des Obervorstehers

Kassel, den 6. April 1652

“Unterthänigster Bericht

Auff anliegende unterthänigste Anfrage des Obervorstehers von Schrautenbach, wie es nach Absterben des gewesenen Hainischen Renthschreibers Döllen mit der Interims-Verwaltung der Rentherey-Bedienung biß zu deren Wiederbesetzung gehalten werden solle? ist mir gnädigst befohlen, ein Gutachten zu erstatten.
Dieweilen nun des Rentschreiber Döllen hinterlaßene Wittib gebeten, ihr biß zur Verfertigung der Stumpf-Rechnung die Einnahme und Ausgabe zu laßen, darbeneben Caution einzulegen sich erboten hat, so halte in unterthänigster Unmaasgebigkeit dafür, das deren Suchen um so mehr statt zu thun seyn, alß diese den Schreiber Geise noch bey sich hat, welcher der Sachen kundig und eben der jenige ist, welchen der verstorbene Renthschreiber ihm zu seiner Sublevirung beyzugeben unterthänigst vorhin gebeten hat.“

Dem Gesuch der Witwe wird daher entsprochen.
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