Gedruckte Verordnung der Kasseler Regierung zur Frage des Nachlasses von Hospitaliten
“Unsern günstigen Gruß und freundlichen Dienst zuvor/ Edle und Veste/ gute Freunde.
Demnach durch den dießjährigen Hainaischen Samt-Visitations-Recess wegen des Nachlasses derer in denen hohen Samt-Hospitalien verstorbenden Pröbener unter andern bestimmt und vor vest gesetzet worden, daß
1) Ueberhaupt dasjenige, so von denen Hospitaliten in denen Clöstern erworben wird, nach deren Absterben, denen Hospitalien schlechterdings anheim fallen und verbleiben müsse. Sodann 2) Wann Personen, so gratis recipiret worden, mit Todt abgehen und sonst noch etwas hinterlassen, das Ihnen durch Erbschafft oder sonst zugefallen, davon vor allen Dingen erst dem Hospital deren Unterhaltungskosten ersetzt, der Ueberrest aber denen nächsten Anverwandten überlassen, hingegen aber 3) Die Erbschafft derer, welche ihrer Reception wegen gleich anfangs ein gewisses determinirtes Quantum an das Hospital erlegt haben, denen nächsten Erben ab intestato [entsprechend des Testaments] lediglich heimfallen solle.
Und dann die Nothdurfft erfordert, sothanes
Regulativ zu Jedermanns Nachricht bekandt machen zu lassen, damit bey der Vorkommung solcher Fälle denen Samt-Hospitalien jedesmahl zu dem ihrigen ohne Weitläufftigkeit verholffen werden möge. Alß begehren Serenissimi Nomine solches in Euren Gerichten fordersamst gewöhnlicher Maßen zu publiciren, auch Euch Eures Orts behörig darnach zu achten. Das versehen Wir uns und verbleiben Euch günstig und freundlich zu dienen geneigt.
Cassel den 28. Tag Octobr. 1756.
Fürstl[ich] Hess[ische] Regierung
daselbsten.”