Anlage zum Schuldentilgungsplan für das Hospital Haina, die Küchenpacht betreffend
„OECONONIE (sic!) und Schulden Tilgungs Plan vom Hohen Sammt Hoßpital Haina“

Anlage No. 23:
„Actum Haina, den 25.ten Junii 1773
In praesentia Einer Hochfürstl[ichen] Samtvisitation

Nachdeme bei dermahliger Samtvisitation hauptsächlich auch für gut gefunden worden, in Absicht auf eine Küchenadmodiation einen Versuch zu machen, so erschienen heute der Gastwirth Tobias Christoph Merle und Amtsscribent Abraham Martini alhier, mit welchen vorhero die nöthige umständliche Unterhandlungen gepflogen worden waren, und wurde ihnen folgende Punctation eines deshalber zu seiner Zeit förmlich zu errichtenden Contracts deutlich vorgelesen:
1.) Werden die Entrepreneurs die Küche und dazu gehörige Kammern, auch Geräthschafften, und zwar leztern nach einem Inventario, dergestalten übergeben, daß sie für deren Reparation stehen und solche bey Endigung des Contracts, als welcher hiermit auf 6 Jahre nach einander festgesezt wird, in dem Stande, in welchem sie ihnen überlieffert worden, wieder stellen sollen.
2.) Übernehmen sie, die Entrepreneurs, sämtliche Ausspeißungen, so wie sie in der Anlage Lit. A. geschrieben sind, reinlich und ordentl[ich] gekocht, zu gehöriger Zeit und Stunde, an die ihnen wochentlich zu benennende Persohnen zu verabreichen.
3.) Wird Ihnen hierzu nichts vom Hospital an Naturalien verabreicht, als was sie bei demselben in landläuffigen Preißen kauffen werden. Hierin soll ihnen jedoch,
4.) Vor allen andern Käufern, so lang diese nicht mehr als sie geben wollen, ein billiger Vorzug verstattet, besonders aber das Gemüse in proportionirtem Werth verabfolget werden. Und reserviren sich die Entrepreneurs, daß sie solches für die in der Anlage B. specificirte Preiße erhalten.
5.) Müßen sie so wie für alles also auch für ihr benöthigstes Holz sorgen und solches forstmäßig bei dem Hoßpital erkauffen. Doch wird es ihnen gegen Entrichtung der Dienstgebühren vor die Küche gefahren.
6.) Haben sie auch für die erforderliche Leute alleinig zu sorgen. Und steht es also bei Ihnen, ob und wen sie zum Koch und dergleichen brauchen und wie sie solche besolden wollen.
7.) So wie Ihnen das Hoßpital im Ankauff vorhandener Früchte, Vieh, Gemüße und dergleichen den Vorzug läst, so sind sie im Gegentheil auch schuldig, solches anzunehmen und dürffen dabei allenthalben nicht die mindeste Gefährde brauchen. Insbesondern müßen sie
8.) das beim Hoßpital eingehende Federvieh, Wildpreth und dergl[eichen] um gehörigen Preiß annehmen und sich aufrechnen laßen.
9.) Werden willkührliche, vor einem zeitigen Samtobervorsteher anzusezzende und bei jedesmahliger Samtvisitation zu revidirende Straffen festgesezt, fals sie in der Ausspeisung einige Mängell, Gebrechen oder Unordnung solten erscheinen laßen.
10.) Müßen sie auch die Dienstleute, nach den ihnen vom Gerichtsschreiber zu kommenden Billets ausspeißen.
11.) Für alle Ausspeißungen wird ihnen die in der vorgedachten von ihnen ebenfals unterschriebenen Anlage Lit. A. bemeldete Taxe gezahlt.
12.) Es wird mit ihnen wochentl[ich] hauptsächlich aber bei jedem Quartalsschluß abgerechnet, das was sie innerhalb des Quartals an Naturalien bekommen haben, abgezogen, das Übrige aber baare ausgezahlt.
13.) Von dieser Ordnung ist jedoch der Anfang der Admodiation ausgenommen. Und haben sie sich zum ersten Mahle nur nach zwey Quartalen der Zahlung zu gewärtigen.
14.) Es stehet den Entrepreneurs frei, wen sie zu Livranten des Fleisches und anderer Victualien brauchen wollen. Jedoch muß das Vieh so wie bishero, also auch fernerhin in Gegenwart eines zeitigen Küchenmeisters alhier geschlachtet werden.
15.) Es wird verordnet und vestgesezt, daß resp[ektive] ein zeitiger Amtsvogt, Küchenmeister und Gegenschreiber Aufsicht darüber führen sollen, daß und wie in quali et quanto der Ausspeißungen und sonsten dem Contract nachgelebet werde, welche Aufsicht noch näher regulirt werden wird.
16.) Als ein besonderer Vortheil wird dem einen Entrepreneur, bisherigen Gastwirth Merle, die Leihe des hiesigen Wirtshaußes, eben so lange als dieser Contract dauret, prolongiret.
17.) Beide Entrepreneurs hafften für alles in solidum und stellen zur Sicherheit des Hoßpitals von wegen dieser Admodiation eine Caution von zwey Taußend Rhtl.
18.) Alles, was ihnen Entrepreneurs ohne Nachtheil des Hoßpitals zum Vortheil gereichen kann, wird ihnen auch nach abgeschloßenem Contract nicht verweigert werden. Dahingegen müßen sie sich
19.) Ebenfals alles gefallen laßen, was etwa in der Folge zu mehrerer und beßerer Regulirung dieser Admodiation verordnet werden möchte.
20.) Alle in der Küche entstehende Abgänge sind für das Hoßpitalsvieh gehörig.
21.) Übernehmen die Entrepreneurs die bei Anfang der Admodiation noch vorhandene Victualien in gehörigen Preißen.
22.) Wann diese Einrichtungen von beiderseits höchsten Herrschafften gnädigst adprobirt werden sollten, so sind die Entrepreneurs nach deßen Bekanntmachung sogleich schuldig den Contract in rechtlicher Form und Gültigkeit zu vollziehen und denjenigen Termin einzuhalten, der ihnen zum Anfang der Admodiation bestimt werden wird.
Nachdeme der Eingangs ermeldete Entrepreneurs zu allen vorstehenden Puncten sich erkläret und verbindlich gemacht hatten, so wurde dieses Protocoll von ihnen eigenhändig unterschrieben.
Actum ut supra.
Tobias Christ. Merle
Abraham Martini
in fidem
J. C. Kuchenbecker
Samtamtsvogt.“
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